URL: https://steuerberater-haehnel.de/index.html?newsdetail=20160504-13_doppelte-afa-bei-bebauung-des-ehegattengrundstuecks


Büro für moderne Steuerberatung- Steuerbüro Hähnel

Willkommen im Steuerbüro Hähnel

Willkommen, Guten Tag und Hallo

Was kann ich als Steuerberater für Sie tun?

   steuerliches Problem
+ betriebswirtschaftliches Problem
+ Beratung des Steuerberaters
+ Service der Kanzleimitarbeiter
= Ihr Erfolg

 

Moderne Steuerberatung ist persönliche Beratung, ausloten der steuerlichen Möglichkeiten und verbessern der betrieblichen Situation.


Soweit, bis dahin, jetzt kann`s losgehen,


Ihr Steuerberater Detlef Hähnel

Interessante Artikel

Berufsgruppe Mediziner

steuerberater-d-haehnel-caputh_0036.jpg

Als Arzt sind Sie heute mehr und mehr Unternehmer und…

Mehr erfahren »

Betriebsprüfung

steuerberater-d-haehnel-caputh_0011.jpg

Guten Tag: Ich bin vom Finanzamt Guten Tag: Ich bin…

Mehr erfahren »

Lohnabrechnung

steuerberater-d-haehnel-caputh_0005.jpg

Lohnabrechnungen werden immer komplizierter. Änderungen bei der Lohnsteuer und bei…

Mehr erfahren »



Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

 

Nr. 35 vom 04. Mai 2016
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
Urteil vom 09.03.16   X R 46/14
 

Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. März 2016 X R 46/14 entschieden hat. Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z.B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA im Ergebnis zweimal in Anspruch genommen werden.
 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers schon in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Klägers gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn (den Kläger). Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Kläger.
 

Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Kläger die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen (heute § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Umstritten war hingegen die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der Kläger sah in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb. Diese Einlage bewertete er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete dies dem Kläger die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.
 

Diese rechtliche Beurteilung hat der BFH nunmehr bestätigt. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.
 
Quelle: BFH Pressemitteilung 35/2016, vom 04.05.2016