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Ihr Steuerberater Detlef Hähnel

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Sonderregelung für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung

Modifizierung und Verlängerung der geltenden Sonderregelung für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) hatte der Gesetzgeber eine auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzte Sonderregelung bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG) geschaffen, nach der die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs monatlich pauschal mit 1 % des halbierten inländischen Bruttolistenpreises zu bewerten ist. Dabei sollte die Halbierung der Bemessungsgrundlage für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) nur in Betracht kommen, sofern das Fahrzeug unter die Definition des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EMoG (Elektromobilitätsgesetz) fällt.

Die Regelung wurde durch das JStG 2019 wie folgt modifiziert (Art. 2 JStG 2019):

a) Regelung für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG)

Bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO 2-Emissionen haben, wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn das Fahrzeug vor dem 1.1.2031 angeschafft wird. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, deren Bruttolistenpreis (reguläre Bemessungsgrundlage) nicht mehr als 40.000 € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Diese Sonderregelung für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge war im Regierungsentwurf zum JStG 2019 noch nicht enthalten und tritt zum 1.1.2020 in Kraft. Aus Gleichbehandlungsgründen kann die Minderung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises auch bereits auf Kraftfahrzeuge angewendet werden, die keine CO 2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben und zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2019 angeschafft wurden.

b) Regelung für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG)

Bei diesen Fahrzeugen wird unter folgenden Voraussetzungen nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage berücksichtigt:

  • Bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025, wenn das Kraftfahrzeug eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km oder einen maximalen CO 2-Ausstoß von 50 g/km hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG).

  • Bei Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031, wenn das Kraftfahrzeug eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 80 km oder einen maximalen CO 2-Ausstoß von 50 g/km hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG).

Außerdem wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG eine klarstellende Aussage ergänzt, dass die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr.  168/2013 zu entnehmen ist.

Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, wird die Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit dem entsprechend anzusetzenden Bruchteil auf die tatsächlich entstandenen Anschaffungs- oder Leasingkosten übertragen. Entsprechend der Viertelung oder Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung sind die hier zu berücksichtigenden Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung) ebenfalls zu vierteln oder zu halbieren. Nutzt der Steuerpflichtige ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug, sind entsprechend die Leasing- S. 303oder Mietkosten nur mit dem entsprechenden Bruchteil zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 und 4 EStG).