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Nicht mit dem Ferrari zum Kunden fahren. - Aufwendungen für einen Ferrari Spider stellen nur in angemessener Höhe Betriebsausgaben dar

Der Kläger war Tierarzt. Er gönnte sich neben einem Multivan einen Ferrari Spider und machte für die damit verbundenen Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug geltend. Das FG Nürnberg hat nun aber klargestellt, dass er insoweit nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Ferrari geltend machen könne und diese auch nur in angemessener Höhe. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines PKW hat der Senat die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse zum Vergleich herangezogen (FG Nürnberg 27.01.2012, 7 K 966/2009).


Für die Richter war insbesondere nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, im Rahmen der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan ein solches Luxusfahrzeug in die betriebliche Sphäre zu überführen. Zudem sei nicht erkennbar, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers als weithin anerkannter Tierarzt von Bedeutung sein könnte, da es gerade in dieser Branche den Kunden nicht darauf ankomme, was für ein Auto der behandelnde Tierarzt fährt.

Quelle: FG Nürnberg, 27.01.2012

« zurück    « Zur Newsübersicht geschrieben am:18.01.2013

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Freitag, 29. März 2024

Steuerberater Detlef Hähnel für Potsdam, Schwielowsee/ Caputh
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